Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 06/2012

I. ALLGEMEINES

1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die zu dem Angebot gehörenden von uns angefertigten Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sich nicht aus dem Angebot bzw. aus dem Vertrag etwas anderes ergibt. Bei der Kalkulation der Angebote gehen wir davon aus, dass uns alle für die Bearbeitung der beschriebenen Leistung vom Auftraggeber überreichten Unterlagen vollständig sind und uns unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4. Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaigen Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.

II. LIEFERFRISTEN

1. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und in diesem Falle zu Teilberechnungen berechtigt.

2. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind die angegebenen Lieferzeiten unverbindlich.

3. Im Falle höherer Gewalt oder von Störungen politischer oder allgemeinwirtschaftlicher Natur (z.B. Rohstoff- oder Warenmangel, erheblichen Verkehrsstörungen), sofern sie auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, ist die Lieferfrist vom Eintritt der Störung bis zu ihrem Ende gehemmt.

4. Der Lieferer kann auch zum wiederholten Male, Fristverlängerung verlangen, wenn er seinerseits von Dritten nicht, nicht pünktlich, nicht vollständig oder mangelhaft beliefert worden ist.

5. Nr. 3) und Nr.4) gelten auch, wenn der Lieferer zuvor bereits im Verzug war.

6. Überschreitung der Lieferfrist bis zu 2 Monaten berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt. Bei Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 2 Monate kann der Besteller, sofern nicht ein Fall der Absätze 3) und 4) vorliegt, schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzen, nach deren ergebnislosem Ablauf, der durch weitere schriftliche Erklärungen, vom Vertrag zurücktreten kann.

7. Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

III. VERTRAGSABSCHLUSS

Jede Auftragserteilung gilt als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen. Jede Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenreden und nachträgliche Veränderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers wirksam.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage. Bei Zahlungseingang innerhalb von 7 Tagen gewähren wir 2 % Skonto auf den Netto-Warenwert. Montage- und Transportleistungen sind nicht skontierungsfähig. Soweit im Ausnahmefall Schecks oder Wechsel von uns als Zahlungsmittel akzeptiert werden, erfolgt deren Annahme nur zahlungshalber bis zur endgültigen Gutschrift des jeweiligen Betrages.

V. GEWÄHRLEISTUNG

1. Wir übernehmen für die von uns vertriebene Ware die volle Gewährleistung entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen. Soweit wir über den Hersteller bzw. unseren Vorlieferanten Garantierechte eingeräumt bekommen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, werden wir diese Rechte im Bedarfsfall an den Kunden abtreten.

2. Mängel an der gelieferten Ware sind innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet ab Lieferung der Ware schriftlich geltend zu machen; bei versteckten Mängeln gilt die Frist vom Zeitpunkt der Entdeckung an.

3. Soweit der Auftrag die Errichtung von Anlagen zum Gegenstand hat, verpflichtet er uns, auftretende Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuerstellung zu beseitigen. Eine Gewährleistungshaftung für Mängel ist aber insoweit ausgeschlossen, als ein nachgewiesener Mangel/Schaden darauf beruht, dass nicht unsere Original –Ersatzteile verwendet worden sind.

4. Für Mängel an gelieferten Waren, die wir von Herstellern und/oder Vorlieferanten bezogen haben, stehen wir im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht insoweit ein, als wir dem Kunden alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Kunden alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Ist dem Händler und/oder Vorlieferanten die Erfüllung der Gewährleistung unmöglich, misslingt diese oder ist der Kunde nicht in der Lage, sich schadlos, so haften wir unmittelbar.

5. Für den Fall der Montage der gelieferten Teile von Fremdfirmen, die nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, ist jede Gewährleistungsverpflichtung ausgeschlossen.

6. Verletzen wir die uns treffende Mängelbeseitigungspflicht schuldhaft und zögert sich die Mängelbeseitigung über die uns gesetzte, angemessene Frist hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

7. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Diese Haftungsfreizeichnung gilt dann nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Sie gilt weiter dann nicht, wenn und soweit der Schadensersatzanspruch auf einer schriftlichen Eigenschaftszusicherung beruht, mit der der Kunde gerade vor Folgeschäden dieser Art gesichert werden soll. Sie gilt weiter dann nicht, wenn eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht schuldhaft verletzt worden ist.

VI. SONDERANFERTIGUNG VON REGISTRATURWAREN

Der Lieferer ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % vorzunehmen. Der Lieferer behält sich ferner Abweichungen in Bezug auf Farbe, Qualität, Format und Stärke It. den Geschäftsbedingungen der Papierindustrie des Bundesgebietes vom 12. September 1951 (§21a) vor.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. An den von uns gelieferten Gegenständen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ausdrücklich vor. Soweit wir selbst nur unter Eigentumsvorbehalt beliefert werden, behalten wir uns das Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums entsprechend vor. Insbesondere behalten wir uns das Eigentum bezüglich aller von uns gefertigten Zeichnungen vor. Diese dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch an Dritte, auch nicht auszugsweise, weitergegeben werden.

2. Soweit der Kunde die von uns gelieferten und gemäß Ziffer 1 noch in unserem Eigentum stehenden Gegenstände weiterveräußert, tritt der Kunde bereits jetzt den Kaufpreisanspruch aus der Weiterveräußerung an uns ab.

3. Der Kunde bleibt berechtigt, die an ihn abgetretene Forderung solange einzuziehen, als er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies zutrifft, sind wir berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass er uns die abgetretene Forderung offenlegt und uns alle Informationen schriftlich mitteilt, aus denen sich Abtretungsschulden, Name, Anschrift etc. ergeben.

4. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten 20 % der zu sichernden Kaufpreisforderungen gegenüber unserem Kunden, so sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die überschießenden Sicherheiten freizugeben; das Wahlrecht steht uns zu.

VIII. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten sowie anerkannten Gegenforderungen zulässig, im gleichen Rahmen ist ein Zurückbehaltungsrecht zulässig.

IX. Schadenersatzansprüche und Leistungsstörungen

1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht ab Werk auf den Kunden über, soweit sich nicht aus dem Vertrag schriftlich etwas anderes ergibt. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr ab dem jeweiligen Datum der Anzeige der Versandbereitschaft über.

2. Werden durch uns oder einen Erfüllungsgehilfen die von uns gelieferten Waren vom Kunden montiert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der bestellten Teile frei Montierort auf den Kunden über, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes schriftlich ergibt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert; in diesem Falle gilt Ziffer 1 Satz 2.

X. UMTAUSCH

Stimmen wir einem von Ihnen gewünschten Umtausch, auf den kein Rechtsanspruch besteht, zu, haben Sie die gesamten daraus entstehenden Kosten zu tragen. Voraussetzung für einen solchen Umtausch ist stets der einwandfreie Zustand der auf ihr Risiko zurückgesandten Ware. Für Umtauschlieferungen auf unsere Veranlassung übernehmen wir die Kosten.

XI. DATENSCHUTZ

Mitteilung gemäß § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz: Ihre Daten werden bei uns maschinell verarbeitet und gespeichert.

XII. WIRKSAMKEIT

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

XIII. Gerichtsstand

1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Wechselklagen wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Kunden an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

2. Aus diesem Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.